Erklärung der Einstellung der Tätigkeit

Ich erkläre, den Beruf als Tierarzt in Luxemburg nicht mehr auszuüben.

Anfrage

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Die Verpflichtung zur Zahlung der an den Collège Vétérinaire gemäß Artikel 14 des Veterinary College Act vom 31. Mai 2002 zu zahlenden Gebühren gilt für das laufende Kalenderjahr.
Gemäß Artikel 33 Absatz 6 des Gesetzes vom 29. April 1983 über die Ausübung der Berufe Arzt, Zahnarzt und Tierarzt werde ich innerhalb eines Monats jeden Wunsch, den Beruf wieder auszuüben, der Veterinärmedizinischen Hochschule melden, die mich über alle weiteren zu ergreifenden Maßnahmen informiert.
Artikel 32bis des geänderten Gesetzes vom 29. April 1983 über die Ausübung des Arztberufs,
des Zahnarztes und Tierarztes, sieht vor, dass die Berufszulassung erlischt, wenn Sie Ihren Beruf nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zulassung in Luxemburg ausüben. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit eingestellt und Luxemburg vor mehr als zwei Jahren verlassen haben.